Oberverwaltungsgericht kippt Heringsdorfer Bebauungsplan

Politisches

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat heute vormittag den Bebauungsplan Nr. 23 „Ortszentrum an der Delbrückstraße Nr. 1 in Heringsdorf“ in seiner Gesamtheit für unwirksam erklärt. Revision wurde nicht zugelassen. Auf die schriftliche Urteilsbegründung darf man gespannt sein.

Nachtrag: Die Pressemitteilung des OVG im Wortlaut

Bebauungsplan Ortszentrum Heringsdorf für unwirksam erklärt
(Mo, 10.12.2012) Mit den am heutigen Tage verkündeten Urteilen hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern den Bebauungsplan Nr. 23 „Ortszentrum an der Delbrückstraße 1 in Heringsdorf“ der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf für unwirksam erklärt.

Mit dem im Januar 2011 von der Gemeindevertretung beschlossenen Bebauungsplan soll die Bebauung des Ortszentrums von Heringsdorf auf der Fläche des derzeit vorhandenen Einkaufszentrums zwischen dem Kulmplatz, dem Platz des Friedens und der Promenade ermöglicht werden. Die Planung der Gemeinde sieht ein Hotel, eine Einkaufspassage, ein Gesundheitszentrum und ein Lofthaus vor. Der ruhende Verkehr soll in einer Tiefgarage mit Einfahrt von der Seestraße und der Delbrückstraße aufgenommen werden.

Hiergegen haben drei benachbarte Hotelbetriebe sowie Wohnungseigentümer insbesondere mit der Begründung geklagt, die mit dem Plan ermöglichte Bebauung sei zu massiv und die Verkehrsproblematik mit dem daraus resultierenden Lärm sei nicht gelöst worden.

Der Senat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für das von der Gemeinde für die Aufstellung des Planes gewählte beschleunigte Verfahren nicht vorlägen, weil die Vorprüfung von Umweltbelangen nicht nachvollziehbar sei. Die Festsetzungen des Planes für die Errichtung nur eines Hotelbetriebes, der Größe der maximal zulässigen Verkaufsfläche und zur Anzahl der Wohnungen für das gesamte Plangebiet sei nicht möglich. Bei ihrer Entscheidung habe die Gemeinde den geringen Abstand zwischen dem vorhandenen Kurhotel und dem geplanten benachbarten Gebäude nicht richtig abgewogen. Bei der Festsetzung der Anzahl der notwendigen Stellplätze, die von der für die übrige Gemeinde geltenden Stellplatzsatzung abweicht, seien unzulässige Maßstäbe angelegt worden.

Am 21.11.2012 hatte der Senat diese Verfahren mit den Beteiligten, darunter dem beigeladenen Berliner Investor, mündlich verhandelt. Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht gestellt werden.

Die Information aus dem ursprünglichen Beitrag mit der Nichtzulassung der Revision stammte aus der Pressemitteilung der Gemeinde. Selbst der kurze Pressetext des OVG ist eine ziemliche Ohrfeige für Gemeinde und Planungsbüro.

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