Chronik eines Skandals

Politisches

Abriss der Villa Aegir Bansin

Arne Reiher hat in seinem Blog die Akteure, ihr Treiben und die zeitlichen Abläufe dargestellt, die am Ende zur illegalen Aufhebung des Denkmalschutzes für die Villen Aegir und Emma in Bansin geführt haben. Und zu dem Abriss, der gerade stattfindet: Wer Exwirtschaftsminister kennt, hat es leichter mit Behörden…

[alert type=““]§ 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)

Durchsetzung der Erhaltung

(1) Kommen Eigentümer, Besitzer oder sonstige Unterhaltspflichtige ihren Verpflichtungen nach § 6 nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung der Denkmale ein, können sie von der unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Zumutbaren durchzuführen.

(2) Erfordert der Zustand eines Denkmals zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz Maßnahmen, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet würde, können die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen selbst durchführen oder einleiten, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand des Denkmals geboten sind. Eigentümer und Besitzer sind verpflichtet, solche Maßnahmen zu dulden. Eigentümer, Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen werden.[/alert]

Dem Whistleblower, der die ganzen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, muss man wirklich dankbar sein. Es dürfte selten so sauber dokumentiert worden sein, wie sich ein Landkreis vorsätzlich über ein Gesetz hinwegsetzt, nur um die wirtschaftlichen Interessen eines Bauträgers zu befriedigen.

Die Botschaft für erhaltungsunwillige Eigentümer von Baudenkmälern ist klar: Finde jemanden, der genug „Druck“ ausübt und dir wird geholfen. Gesetz hin, Gesetz her.

Leider habe ich vergessen, wer mir den Spruch gesagt hat, aber er passt ziemlich gut zu dieser Nummer: „Der größte Standortvorteil von Ostvorpommern ist seine Nähe zu Deutschland.“

Morgen gibt es dann eine Geschichte über den unglaublichen Eifer der Kreisverwaltung der Landesbauordnung zur Geltung zur verhelfen.

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